§ 60 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 60

§ 60. Vorsichtsmaßnahmen bei Entleerung der Entwickler.

Beim Entfernen der Rückstände dürfen sich in der Nähe der Entwickler keine Flammen oder glühenden Körper befinden.