§ 60
Vorsichtsmaßnahmen bei Entleerung der Entwickler.
Beim Entfernen der Rückstände dürfen sich in der Nähe der Entwickler keine Flammen oder glühenden Körper befinden.
§ 60
Vorsichtsmaßnahmen bei Entleerung der Entwickler.
Beim Entfernen der Rückstände dürfen sich in der Nähe der Entwickler keine Flammen oder glühenden Körper befinden.