§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Schmied

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Schlosser und Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Formschmied oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

(6) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006420

Dokumentnummer

NOR12071145

alte Dokumentnummer

N51976145880

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