§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Schmied

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Formschmied oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006420

Dokumentnummer

NOR12074671

alte Dokumentnummer

N51986188120

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