Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
§ 5.
- 1. Unternehmen, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind,
- 2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter,
- 3. Behörden und andere Institutionen (§ 2 Z 1).
(2) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.