§ 5 USPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

§ 5.

(1) Teilnehmer können sein:

  1. 1. Unternehmen, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind,
  2. 2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter,
  3. 3. Behörden und andere Institutionen (§ 2 Z 1).

(2) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.