Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
§ 5.
(1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
- 1. Unternehmen,
- 2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter.
(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
- 1. Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- 2. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
- 3. sonstige Unternehmen.
(3) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.