§ 5 USPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

§ 5.

(1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:

  1. 1. Unternehmen,
  2. 2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter.

(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:

  1. 1. Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
  3. 3. sonstige Unternehmen.

(3) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.