§ 5*)
Tiergesundheitsbeirat
(1) Dem Tiergesundheitsbeirat gehören an
- a) als stimmberechtigte Mitglieder
- 1. das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung,
- 2. sechs von der Landwirtschaftskammer jeweils auf vier Jahre entsandte Mitglieder,
- 3. ein von der Landesstelle Vorarlberg der Österreichischen Tierärztekammer auf vier Jahre entsandtes Mitglied,
- b) als beratende Mitglieder
- 1. der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist,
- 2. der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist.
(2) Verhinderte oder befangene Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 werden durch die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung der anderen Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
(4) Der Tiergesundheitsbeirat ist zu hören
- a) vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung (§ 2 Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4 lit. a zweiter Halbsatz, § 16 Abs. 4 vierter Satz),
- b) vor der Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere (§ 4 Abs. 3 lit. a),
- c) vor der Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter (§ 9 Abs. 4),
- d) vor Festlegung eines Stichprobenplanes zur Gesundheitserhebung (§ 16 Abs. 2 erster Satz),
- e) vor Erstellung eines Gesundheitsprogramms (§ 17).
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014, 39/2018
03.08.2018
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