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§ 17 TGFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 17

Tiroler Gesundheitskonferenz

Der Fonds kann zu seiner Beratung eine Tiroler Gesundheitskonferenz einrichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

10.04.2014

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