§ 5 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 5

Beiträge der Gemeinden

(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

  1. a) im Jahr 2006 73.957.000,– Euro,
  2. b) im Jahr 2007 77.655.000,– Euro,
  3. c) im Jahr 2008 81.537.000,– Euro,
  4. d) im Jahr 2009 85.614.000,– Euro,
  5. e) im Jahr 2010 89.895.000,– Euro,
  6. f) im Jahr 2011 94.390.000,– Euro,
  7. g) im Jahr 2012 99.109.000,– Euro,
  8. h) im Jahr 2013 104.065.000,– Euro.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

(4) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(5) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 3 zu erlassen.

18.03.2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)