§ 5 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 5

Beiträge der Gemeinden

(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

  1. a) im Jahr 2013 104.065.000,– Euro,
  2. b) im Jahr 2014 109.268.000,– Euro,
  3. c) im Jahr 2015 114.731.000,– Euro,
  4. d) im Jahr 2016 120.468.000,– Euro.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

(4) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(5) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 3 zu erlassen.

10.04.2014

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