§ 5
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 55%, an der Technischen Universität Graz und der Universität Linz 52% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 10 und in den Gebieten Geometrie, Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Optimierung, Mathematische Modellierung, Biomathematik, Physik und Industriemathematik vorzusehen.
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