Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 55%, an der Technischen Universität Graz, der Universität Linz und der Universität Klagenfurt 52% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 11 und in den Gebieten Geometrie, Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Optimierung, Mathematische Modellierung, Biomathematik, Physik und Industriemathematik vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009763
Dokumentnummer
NOR12125453
alte Dokumentnummer
N7199438376J
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