§ 5
(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 angeführten wöchentlichen Mindestbetreuungszeiten gelten – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:)
- a) in Halbtagsform: fünf Stunden,
- b) in Ganztagsform: acht Stunden,
- c) in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,
- d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6,5 Stunden.
(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.
09.02.2021
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