§ 5 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 5

(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:

  1. a) in Halbtagsform: fünf Stunden,
  2. b) in Ganztagsform: acht Stunden,
  3. c) in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,
  4. d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6,5 Stunden.

(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002

09.02.2021

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