§ 5 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

1. Kann die Gebühr nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden und ist auch keine feste Gebühr (z. B. § 29) vorgesehen, so ist die Zeitgebühr zu entrichten (siehe § 6 Abs. 1). 2. ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Bemessung der Wertgebühr

§ 5.

(1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.

(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.

(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.

(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.

(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.

(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.

(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.

(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers, eine Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) sowie den Ersatz der Gründungskosten nach § 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllenden Gesellschaft.

(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.

(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.

1. Kann die Gebühr nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden und ist auch keine feste Gebühr (z. B. § 29) vorgesehen, so ist die Zeitgebühr zu entrichten (siehe § 6 Abs. 1).

2. ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Arbeitsvertrag, Bestandsvertrag, Goldmünze

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40161281

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