Bemessung der Zeitgebühr
§ 6
(1) Kann die Gebühr nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden, so ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der auf die Tätigkeit verwendeten Zeit bestimmt.
(2) Bei der Berechnung der auf eine Tätigkeit verwendeten Zeit kommt nicht bloß die für die Verfassung und Niederschrift der Urkunde verwendete Zeit, sondern überdies die Zeit in Anschlag, die für vorbereitende Besprechungen mit den Beteiligten, sonstige Vorarbeiten des Notars und den Gang zu und von dem Ort der Verhandlung außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.
(3) Bestehen für einzelne der im Abs. 2 genannten Leistungen feste Gebühren, so gelten diese.
(4) Wird eine Tätigkeit, die gewöhnlich in der Kanzlei des Notars vorgenommen wird und für die eine Wertgebühr zu entrichten ist, auf Verlangen der Partei außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen, so gebührt dem Notar neben der Wert- oder festen Gebühr die Gebühr für die Zeit, die für den Gang zu und von dem Ort der Vornahme der Tätigkeit außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.
(5) Für die Aufnahme von Protesten über Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der Notar die Zeitgebühr ansprechen, wenn er diese Geschäfte außerhalb des Ortes (in Wien außerhalb des Gemeindebezirks) seines Amtssitzes vornimmt.
1. Zu Abs. 1: Zur Wertgebühr siehe § 5, § 25 Abs. 1 Z 2 und die §§ 29 bis 32.
2. Die Höhe der Zeitgebühr ist im § 26 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029172
alte Dokumentnummer
N2197314763T
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