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§ 32 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Protesturschriften und Empfangsbestätigungen vgl. § 33

Kanzleigebühren

§ 32.

Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 1,50 Euro (Anm. 1), bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Protesturschriften und Empfangsbestätigungen vgl. § 33

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40022040