§ 33
(1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.
(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029199
alte Dokumentnummer
N2197314790T
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