Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
LGBl. Nr. 60/2010
2. Abschnitt
Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter
§ 5
Formen und Ausbildung
Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter erfolgt durch:
- 1. Lehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§§ 6 bis 13);
- 2. Besuch einer die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzenden Schule (§ 15 Abs. 1);
- 3. Besuch einer Schule und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 15 Abs. 2 und 3);
- 4. Sonderform der Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 16);
- 5. Anschlusslehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 17);
- 6. Einschlägige praktische Tätigkeit und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 14 Abs. 1).
01.12.2010
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