§ 5 LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2010

Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.

LGBl. Nr. 60/2010

2. Abschnitt

Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

§ 5

Formen und Ausbildung

Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter erfolgt durch:

  1. 1. Lehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§§ 6 bis 13);
  2. 2. Besuch einer die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzenden Schule (§ 15 Abs. 1);
  3. 3. Besuch einer Schule und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 15 Abs. 2 und 3);
  4. 4. Sonderform der Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 16);
  5. 5. Anschlusslehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 17);
  6. 6. Einschlägige praktische Tätigkeit und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 14 Abs. 1).

01.12.2010

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