Besondere Versicherungsbedingungen
§ 5
(1) Für Versicherungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 können von den Versicherungsunternehmen besondere Versicherungsbedingungen festgelegt werden. Für diese und ihre Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden. Danach dürfen neue Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.
(2) § 3 Abs. 3 ist auf besondere Versicherungsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
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