Zeitliche Geltung
§ 5.
Ab der Zustellung des Bescheides, mit dem neue allgemeine Versicherungsbedingungen oder eine Änderung allgemeiner Versicherungsbedingungen genehmigt wurden, dürfen Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann dafür auf Antrag des Versicherungsunternehmens einen bis zu sechs Monate späteren Zeitpunkt festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12153396
alte Dokumentnummer
N9199224649J
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