§ 5 INVÜG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen

§ 5.

Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011091

Dokumentnummer

NOR40221658

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