Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich
§ 5.
Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20011091
Dokumentnummer
NOR40270748
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