vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 INVÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich

§ 5.

Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011091

Dokumentnummer

NOR40270748

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)