§ 5 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 5
Wahlberechtigung

(Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der in der betreffenden Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und das 19. Lebensjahr vollendet hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach dem Stichtag (§ 8 Abs. 1) zu beurteilen.

11.10.2017

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