§ 5 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1997

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 5*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 8 Abs. 1) Landesbürger ist oder als ausländischer Unionsbürger die Aufnahme in die Wählerkartei beantragt hat, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und vor dem 1. Januar des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 64/1997, 67/1997

16.10.2017

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