§ 5 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Theoretische Ausbildung

§ 5.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. Recht
  2. 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
  3. 3. sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als

  1. 1. Seminar,
  2. 2. Einzelunterricht,
  3. 3. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
  4. 4. Hausarbeit,
  5. 5. Selbststudium

oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt als Dienst.

(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:

  1. 1. A1 und v1, rechtskundige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
  2. 2. A1 und v1, sonstige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
  3. 3. A2 und v2, 260 bis 320 Stunden;
  4. 4. A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 200 bis 280 Stunden;
  5. 5. h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden

(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen

  1. 1. den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
  2. 2. Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Grundausbildungs- bzw. Europaprogramms sind und
  3. 3. im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.

(6) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

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