Theoretische Ausbildung
§ 5.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. Recht
- 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
- 3. sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
- 1. Seminar,
- 2. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
- 3. Hausarbeit,
- 4. Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
- 1. A1 und v1, 200 bis 280 Stunden;
- 2. A2 und v2, 190 bis 240 Stunden;
- 3. A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 170 bis 220 Stunden;
- 4. h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden
(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
- 1. den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
- 2. Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
- 3. im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.
(6) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
