Landesamtsdirektor
§ 5
(1) Dem Landesamtsdirektor obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung. Bei Verhinderung wird der Landesamtsdirektor von dem von der Landesregierung bestimmten Bediensteten des Amtes der Landesregierung vertreten.
(2) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen.
(3) Der Landesamtsdirektor hat für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsganges des Amtes der Landesregierung zu sorgen und alle für das Amt der Landesregierung bestimmten Geschäftsstücke entsprechend der Geschäftseinteilung zuzuteilen.
(4) Der Landesamtsdirektor ist in allen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist er das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
04.09.2017
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