Landesamtsdirektor,
Leitung des inneren Dienstes
§ 5*)
(1) Der Landesamtsdirektor hat den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung in Unterordnung unter den Landeshauptmann in dessen Funktion als Vorstand des Amtes der Landesregierung zu leiten. Bei Verhinderung wird der Landesamtsdirektor von dem von der Landesregierung bestimmten Bediensteten des Amtes der Landesregierung vertreten.
(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsganges des Amtes der Landesregierung zu sorgen.
(3) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
14.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
