§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zinngießer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer oder Metall- und Eisengießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zinngießer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Former und Gießer (Metall und Eisen)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006580

Dokumentnummer

NOR12071743

alte Dokumentnummer

N51977157040

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