Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer (Metall und Eisen) oder Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zinngießer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1992
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006580
Dokumentnummer
NOR12078569
alte Dokumentnummer
N5199221165J
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