§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006388

Dokumentnummer

NOR12071127

alte Dokumentnummer

N51976143700

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