Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 356/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Leichtflugzeugbauer oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 356/1992
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Gesetzesnummer
10006388
Dokumentnummer
NOR12078559
alte Dokumentnummer
N5199221155J
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