vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Organe

§ 5.

(1) Organe der Regulierungsbehörde sind:

  1. 1. der Vorstand,
  2. 2. die Regulierungskommission,
  3. 3. der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie  (EU) 2024/1788 widerspricht.

(4) Die Aufgaben, die der Regulierungsbehörde durch

  1. 1. das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10,
  2. 2. das EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84,
  3. 3. das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992,
  4. 4. das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. 1 Nr. 72/2014,
  5. 5. das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2,
  6. 6. § 171 ElWG,
  7. 7. § 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowie
  8. 8. das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018,

(5) Die in Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(_________________

Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2025 lautet: „In § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Preistransparenzgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Preisgesetz 1992“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274202

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)