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§ 6 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Vorstand

§ 6.

(1) Der Vorstand der Regulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer

  1. 1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
  2. 2. ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
  3. 3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.

(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv‑Transparenz‑G), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die Regulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.

(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274203

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