§ 5.
(1) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust‑)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20005960
Dokumentnummer
NOR40188384
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
