§ 5 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2008

Nationaler Testpool

§ 5.

(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

  1. 1. Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
  2. 2. Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
  3. 3. Sportler der gemäß Z1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
  4. 4. Sportler, die direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
  5. 5. Sportler gemäß Z1 bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in §4 Abs.2 Z11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;
  6. 6. Sportler gemäß Z1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.

(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:

  1. 1. Sportler gemäß Abs.1 Z1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
  2. 2. Sportler gemäß Abs.1 Z5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
  3. 3. Sportler gemäß Abs.1 Z6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.