§ 5 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Nationaler Testpool

§ 5.

(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern auf höherem Leistungsniveau für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den nach Anhörung des zuständigen Bundessportfachverbandes aufzunehmen sind:

  1. 1. Sportler,
  1. a. die einem Testpool eines internationalen Sportfachverbandes (International Registered Testing Pool) angehören, oder
  2. b. die in einer Sportart/Sportdisziplin mit besonderem Dopingrisiko und muster an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können, oder
  3. c. die während der Zugehörigkeit zum Testpool gemäß Z 2 oder 3 wiederholt ihre Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 oder § 19 Abs. 3 verletzen, auffällig oft kurzfristig ihre Aufenthalte ändern oder besondere Leistungssteigerungen aufweisen;
  1. 2. Sportler, die in einer anderen Sportart/Sportdisziplin als Z 1 lit. b an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können;
  2. 3. Sportler
  1. a. der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände und
  2. b. der zweithöchsten Kader, zweithöchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der zweithöchsten Klasse der Bundessportfachverbände in Sportarten/Sportdisziplinen, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind,

    sofern sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 dem Testpool angehören;

  1. 4. Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn beendeten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend § 19 Abs. 6.

(2) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Testpool, auch wenn sie nicht mehr Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind.

(3) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden,

  1. 1. die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr erfüllen;
  2. 2. die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen;
  3. 3. die aufgrund der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem Testpool angehören (Abs. 1 Z 4), nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Wiederaufnahme in den Nationalen Testpool;
  4. 4. die aufgrund der Suspendierung oder Sperre dem Nationalen Testpool angehören (Abs. 2) nach dessen Ablauf.

    Voraussetzung für das Ausscheiden gemäß Z 3 und 4 ist jedoch, dass die Voraussetzungen für den Verbleib gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 nicht vorliegen.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die betreffenden Sportler von der Aufnahme und vom Ausscheiden vom Nationalen Testpool über den zuständigen Bundessportfachverband nachweislich zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsgrund für das Verbleiben im Testpool geändert hat. Mit der nachweislichen Information des Sportlers entstehen seine Informationspflichten gemäß § 19.