§ 5 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Vorstand

§ 5.

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

  1. 1. wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,
  2. 2. wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,
  3. 3. wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,
  4. 4. wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder
  5. 5. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244437