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§ 8 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 8

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter haben nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse innerhalb von zwei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem Verwaltungsrat einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.