Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Anwendung auf freie Dienstverhältnisse
§ 59t*)
Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
- a) an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,
- b) die §§ 59f Abs. 5, 59h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und 5, 59l Abs. 2 lit. d letzter Satz nicht anzuwenden sind,
- c) für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 59g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2010, 31/2014, 56/2016, BGBl. I Nr. 14/2019
12.05.2016
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