§ 59q LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung
und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 59q*)

Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 59o Abs. 1 oder § 59p vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)