§ 59 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zu Art. 76 ZK

§ 59

(1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.