§ 58 BVergGVS 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

2. Unterabschnitt

Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 58.

Unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. 1. beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  2. 2. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. 3. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
  4. 4. beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136410

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)