2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 58.
(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
- 1. beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 2. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 3. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
- 4. beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
- vorliegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 bis 4
- 1. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 59 Abs. 3 gesetzten Frist,
- 2. spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf ein Verzeichnis gemäß § 59 Abs. 5, oder
- 3. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
- vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40275279
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