§ 58 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

§ 58

§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens vereinbar ist.