§ 58 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

§ 58

§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme (§ 143 der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (§ 144a der Strafprozeßordnung 1975) geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.