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§ 56 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

7. Abschnitt

Fortbildung Kontinuierliche Fortbildung

§ 56.

(1) Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 22 und § 23 WTBG 2017 oder des § 16 GenRevG 1997 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 Stunden haben zumindest 60 Stunden die Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie die Abschlussprüfung zu umfassen.

(2) Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Abs. 1 auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung zusätzlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.

(3) Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Abs. 1, haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres einen schriftlichen Nachweis über die im vorherigen Kalenderjahr absolvierte Fortbildung an die APAB zu übermitteln. Der Nachweis hat eine Aufgliederung der Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls des Abs. 2 zu enthalten. Dieser Meldepflicht kann entsprochen werden, indem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, gesammelt der APAB übermittelt.

(4) Die APAB hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur kontinuierlichen Fortbildung und deren Meldung zu regeln. Die APAB hat vor Erlassung dieser Verordnung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband anzuhören. Die Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:

  1. 1. Aktivitäten, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind,
  2. 2. betroffener Personenkreis,
  3. 3. zeitlicher und sachlicher Umfang der kontinuierlichen Fortbildung und
  4. 4. Art und Umfang sowie Ausgestaltung der an die APAB zu übermittelnden, schriftlichen, Nachweise über die absolvierte Fortbildung.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275715

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