§ 56 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verbotene Reinigung

§ 56.

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053384

alte Dokumentnummer

N3199423562L