§ 56 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Verbotene Reinigung

§ 56.

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014346